LG Berlin: Berliner Mietspiegel des vorherigen Jahres sei ein geeignetes Mittel zur Bestimmung der ortsüblichen Miete und somit zur Orientierung im Rahmen Mieterhöhung anwendbar.
Rechtsanwalt
LG Berlin: Berliner Mietspiegel des vorherigen Jahres sei ein geeignetes Mittel zur Bestimmung der ortsüblichen Miete und somit zur Orientierung im Rahmen Mieterhöhung anwendbar.