Willkommen auf meiner Website,
sie soll mich beruflich vorstellen, über rechtliche Entwicklungen informieren und Ihnen einen einfachen Weg bieten, mich zu beauftragen.
Ich beschäftigte mich fast ausschließich mit zivilen rechtlichen Konflikten, diese sind zwingende Folgen gegenläufiger Interessen und deshalb alltäglich. Ich kann Ihre Erfolgschancen in solchen Konflikten bewerten, sodass Sie unangenehme Überraschungen vermeiden, wenn Sie sie mit meiner Hilfe austragen – notfalls auch vor Gericht.
Ich wünsche viel Vergnügen beim Lesen und hoffe auf erfolgreiche Zusammenarbeit, falls Sie sich dafür entscheiden werden, mich zu beauftragen.
Miete trotz Betriebsverbot ?
In Zeiten der Corona-Epidemie führen gesetzliche Betriebsverbote für bestimmte Branchen und Gewerbe – so notwendig sie auch sein mögen – zu einer dramatischen Schieflage in gewerblichen Mietverhältnissen. Denn der Mieter kann die vereinbarte Miete nicht mehr erwirtschaften, allein weil er seinen Betrieb vorübergehend schließen muss. Weder er noch der Vermieter haben bei Vertragsschluss bedacht, dass eine solche Situation jemals
eintreten könnte. Das Recht, z.B. ein Restaurant, ein Kino oder ein Fitness-Studio zu betreiben, haben beide als selbstverständlich vorausgesetzt. Nun besteht es vorübergehend nicht mehr.
Wie wirkt sich das auf die Pflicht des Mieters aus, die laufende Miete zu zahlen ?
Darf ihn der Vermieter auf die staatlichen Hilfen für notleidende Unternehmen verweisen ?
Oder darf ihn umgekehrt der Mieter darauf verweisen und die Mietzahlung deshalb einstellen ?
Sind Kompromisse möglich oder vielleicht sogar verpflichtend ?
Ich berate betroffene Mieter und Vermieter und vertrete sie bei Verhandlungen mit ihren jeweiligen Vertragspartnern.
Inzwischen hat der Gesetzgeber geregelt, dass durch die Covid19-pandemie bedingte staatliche Beschränkungen die Geschäftsgrundlage eines gewerblichen Mietvertrages regelmäßig „schwerwiegend verändern“. Das verpflichtet den Vermieter zumindest, mit seinem Mieter darüber zu verhandeln.
Wie ist diese Veränderung Rechnung zu tragen ?
– Kann die Miete gesenkt werden ?
– Darf der Mieter vorzeitig kündigen ?
– Steht dem Mieter eine Nutzungsänderung zu ?
Diese Vermutung gilt jedoch erst ab dem 31.12.2020 und somit nicht für frühere Zeiten des Lockdowns.